Allgemeines

Gut zu wissen:

Die Einleitung des Scheidungsverfahrens vor Gericht setzt nach unserer Rechtslage zumindest den Ablauf des einjährigen sogenannten Trennungsjahres voraus.

Dies bedeutet, die Ehepartner müssen vor Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht mindestens seit einem Jahr getrennt im Sinne des Gesetzes leben. Etwas einfacher formuliert spricht man hier von einer „Trennung von Tisch und Bett“!

Dies bedeutet im einzelnen, dass sämtliche Besorgungen des täglichen Lebens, also Lebensmitteleinkäufe sowie Einkäufe sämtlicher anderer Gebrauchsgegenstände getrennt voneinander zu erfolgen haben. Auch eine getrennte Kontenführung sowie insgesamt ein getrenntes finanzielles Wirtschaften sind bereits erforderlich während dieser Zeit. Sofern die Ehepartner zunächst beide noch gemeinsamen in der ehelichen Wohnung verbleiben, sind getrennte Schlafzimmer zu beziehen, die sogenannten gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten wie beispielsweise Bad, Toilette, Küche und Waschküche sind getrennt voneinander zu benutzen, im Zweifelsfall sogar zeitversetzt nach einem abgestimmten Zeitplan. Praktisch gesehen heißt dies u.a., jeder kocht für sich selbst und wäscht seine eigene Wäsche. Sofern gemeinsame Kinder mit zum Haushalt gehören, können im Sinne des Kindeswohles z.B. an den Wochenenden gemeinsame Mahlzeiten eingenommen werden wie das sonntägliche Familienfrühstück etc., natürlich nur sofern dies ohne weitere Konflikte und einvernehmlich miteinander möglich ist.

Die genannten praktischen Voraussetzungen sind zwingend einzuhalten, sofern quasi „unter einem Dach“ das Trennungsjahr (zumindest anfänglich) durchgeführt werden soll. Zieht hingegen einer der Ehepartner aus der ehelichen Wohnung aus, dürften sich die genannten Punkten bereits automatisch ergeben. Bis auf eine getrennte Kontenführung ist in diesem Fall meist nichts weiter zu veranlassen.

Sollte zudem die Problematik der Nachweisführung hinsichtlich des Trennungsjahres bestehen, ist es im Einzelfall unter Umständen ratsam, dieses gegenüber dem jeweils anderen Ehepartner mit einem anwaltlichen Schreiben verbindlich zeitlich und von den einzuhaltenden Voraussetzungen her anzuzeigen.

Gerne helfen wir hier weiter!