Was gilt es im Ernstfall zu regeln?

gericht

 

Bestimmung des Sorgerechts oder Umgangsregelungen für die gemeinsamen Kinder:

In den überwiegenden Fällen sind nicht nur die Ehepartner und damit die direkten Parteien des Scheidungsverfahrens selbst betroffen, sondern auch Kinder als quasi „Mitleidtragende“: bei den klassischen Scheidungsverfahren werden diese oft zum „Zankapfel“, auf deren Rücken quasi sämtliche vorhandene emotionale Verletzungen ausgetragen werden.  Hier ist über die Zuteilung des Sorgerechts sowie eventuelle Besuchsregelungen zu entscheiden. Während heutzutage das gemeinsame Sorgerecht für die Eltern glücklicherweise den Regelfall darstellt, werden zur konkreten Festlegung von Besuchszeiten leider oft immer noch Anwälte oder sogar eine gerichtliche Regelung hinzugezogen. Was leider wenig bekannt ist: beide Sachverhalte können auch sehr wohl einvernehmlich und außergerichtlich von den Parteien festgelegt werden, sofern hier Einigkeit erzielt wird.

Dies dürfte für alle Beteiligten, gerade auch für die Kinder selbst, falls diese anderenfalls eventuell sogar in einem Gerichtsprozess persönlich befragt werden, die angenehmste und am wenigsten belastende Lösung sein.

Wir unterstützen Sie hier gerne und finden mit Ihnen gemeinsam in Gesprächen sowohl eine langfristige wie auch tragfähige Lösung.

 

Kindesunterhalt:

Dasselbe gilt im übrigen für die Zahlung des Kindesunterhaltes: während die sogenannte Düsseldorfer Tabelle hier heutzutage von Gerichten zur Regelung von Zahlungsverpflichtungen in Form von Maximalansprüchen herangezogen wird, ist auch zu diesem Thema eine außergerichtliche Einigung zwischen den Parteien über der Höhe nach angemessene und für beide Seiten trotz dessen zufriedenstellende Beträge möglich, welche natürlich auch je nach Änderung der äußeren Umstände jeweils nachträglich an die jeweils bestehenden Anforderungen angepasst werden können.

Auch hier beraten wir Sie natürlich sowohl juristisch als auch pragmatisch und menschlich, orientiert an der aktuell vorgefundenen individuellen Situation.

 

Ehegattenunterhalt:

Auch hier gibt es natürlich Regelungsbedarf und auch hier kann statt einer langwierigen und oft unangenehmen Situation vor Gericht auf eine vorgerichtliche einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien zurück gegriffen werden, bei welcher wir Ihnen gerne mit juristischer, aber auch Gesprächs- und lösungsorientierter Unterstützung gerne zur Seite stehen.

Während es zum Trennungsunterhalt oft einvernehmlicher Regelungen bedarf, wird der sogenannte nacheheliche Unterhalt nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen zugesprochen.

Festlegungen zu sonstigen Vermögensfragen wie zum Zugewinnausgleich bzw. Gütertrennung, gemeinsamen Immobilien, Versorgungsausgleich, Hausrat etc.:

Dies sind sämtliche wichtige Themen, welche der Gesetzgeber zum einen zur Regelung vorsieht, welche aber auch von Ihnen selbst und in Ihrem eigenen Interesse sinnvoll bestimmt werden können. Je nach dem, ob Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben oder beispielsweise Gütertrennung vereinbart haben und einen Ehevertrag geschlossen haben oder aber welche Regelungen im Detail zwischen Ihnen als Ehepartner möglicherweise schon getroffen wurden, sollte hier gut überlegt entschieden werden, ob eine gemeinsam erworbene Immobilie im Zeitpunkt der Scheidung verkauft oder zunächst behalten wird und ein Ehepartner, eventuell zusammen mit den gemeinsamen Kindern in dieser wohnen bleibt, was u.U. bei der Festlegung der Unterhaltshöhe zu berücksichtigen ist, oder aber diese vorzugsweise unter Aufteilung des Veräußerungserlöses verkauft werden soll.

Auch Regelungen zum Zugewinnausgleich sowie der während der Ehezeit erhaltenen Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich) sind u.U. zu treffen.

Wenden Sie sich hierzu vertrauensvoll an uns als erfahrenes Team auf diesen Gebieten!